Erfindungsmeldung und Erfindervergütung

Erfindungsmeldung

Meldepflicht

Beschäftigte, die eine Diensterfindung gemacht haben, sind verpflichtet, Ihre Erfindung der THWS schriftlich zu melden und verwenden hierfür das Formular THWS-Erfindungsmeldung (vgl. § 5 ArbnErfG).

Hochschulangehörige finden die THWS-Erfindungsmeldung sowie weitere Informationen im Intranet.

Erfindervergütung

Als finanziellen Anreiz für Erfindungen und Patente strebt die Hochschule im Falle der positiven Begutachtung der Erfindungsmeldung durch die BayPat GmbH und gleichzeitiger Inanspruchnahme durch die THWS eine Prämienzahlung (IP-Richtlinie ist noch in Arbeit) unter Anrechnung auf den Erfinderanteil gem. § 42 ArbnErfG an.

Bei nicht zum Patent angemeldetem Material erhalten die Beteiligten im Falle gleichzeitiger Inanspruchnahme und Verwertung durch die THWS einen angemessenen Anteil an den Nettoverwertungserlösen.

Anteile zur persönlichen Verwendung durch Erfinder/Urheber/Beteiligte werden von der THWS unabhängig davon bezahlt, ob die betreffende Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Zahlung noch an der THWS angestellt ist.

Weitere Informationen finden Sie hier:

Link zur Website des Arbeitnehmererfindungsgesetzes