Studierende der FHWS auf einer Wiese, c Jonas Kron

Mutterschutzgesetz für Studierende

Am 01.01.2018 trat eine Neuregelung des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft, wodurch auch Studentinnen unter den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, soweit die jeweilige Ausbildungsstelle (hier: Technische Hochschule Würzburg-Schweinfurt) Ort, Zeit und Ablauf von Ausbildungsveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder die Studentinnen ein im Rahmen der hochschulischen Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.

Grundvoraussetzung ist jedoch, dass die Schwangerschaft sowie der mutmaßliche Tag der Entbindung der Hochschule mitgeteilt werden, um sich als schwangere Studierende auf die Schutzbestimmungen des Mutterschutzgesetzes berufen zu können.

In Folge ist auch die Hochschule verpflichtet, eine ihr gegenüber angezeigte Schwangerschaft dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt anzuzeigen. Dies erfolgt über den Hochschulservice Studium, welchem von Seiten der Studierenden neben dem Formular zur Anzeige der Schwangerschaft - auszufüllen bis Ziffer 2 – auch eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen ist. (Hinweis: Als Ansprechpartner der Hochschule unter Ziffer 1 bitte Ihren Sachbearbeiter im HSST eintragen)

Bitte beachten Sie dabei im Rahmen Ihres Studiums an unserer Hochschule folgende Möglichkeiten:

  • Eine Beurlaubung u.a. für Zeiten der Inanspruchnahme der Schutzfristen nach dem MuSchG (6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt, in speziellen Fällen bis 12 Wochen nach der Geburt) sowie der Elternzeit ist grundsätzlich möglich, wobei die Zeit der Beurlaubung bei der Berechnung von Fristen für Erst- und Wiederholungsprüfungen nicht mitgerechnet wird. Ungeachtet einer Beurlaubung haben Sie die Möglichkeit, Prüfungsleistungen erstmalig oder als Wiederholungsprüfung abzulegen. Den Antrag auf Beurlaubung finden Sie im Formularcenter.
  • Falls Sie Ihr Studium ohne Beanspruchung einer Beurlaubung während Ihrer Schwangerschaft fortsetzen, besteht die Möglichkeit, für Prüfungen einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Die Vorlage eines ärztlichen Attests ist dabei nicht notwendig, wenn Sie bereits mit der Anzeige der Schwangerschaft eine Schwangerschaftsbescheinigung vorgelegt haben. Im Falle einer Prüfung während der Schutzfristen nach der Entbindung ist dem Antrag eine einfache Kopie der Geburtsurkunde beizufügen.
  • Falls Sie weder eine Beurlaubung noch eine Fristverlängerung ins Auge fassen, besteht die Möglichkeit, auch während der Schutzfristen vor der Entbindung sowie in den Schutzfristen nach der Entbindung an Prüfungen teilzunehmen. Dies erfolgt durch die an unserer Hochschule übliche Prüfungsanmeldung während des hierzu im Terminplan des jeweiligen Semesters festgesetzten Anmeldezeitraums.
  • Für stillende Mütter besteht darüber hinaus die Möglichkeit, während der ersten zwölf Monate nach der Entbindung für Prüfungen einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen. Diesem Antrag ist ebenfalls – falls noch nicht vorliegend – eine einfache Kopie der Geburtsurkunde beizulegen.

Besonderheit:

Bitte beachten Sie, dass im Falle der Anzeige der Schwangerschaft in der Zeit der Praxisphase diese sowohl gegenüber der Hochschule als auch gegenüber dem Praktikumsbetrieb zu erfolgen hat.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten der Frauenbeauftragten unserer Hochschule.