Senat
Zusammensetzung
(Art. 25 (1) Bayerisches Hochschulgesetz)
Gewählte Mitglieder
Vertreter der Hochschullehrer/innen
- Prof. Dr. Björn Baltzer, THWS Business School
- Prof. Dr. Arndt Balzer, Fakultät Informatik und Wirtschaftsinformatik
- Prof. Dr. Volker Bräutigam, Fakultät Wirtschaftsingenieurwesen
- Prof. Dr. Tanja Henking, Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften
- Prof. Dr. Daniela Wenzel, Fakultät Kunststofftechnik und Vermessung
- Prof. Dr. Winfried Wilke, Fakultät Maschinenbau
Vertreterin der wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiter/innen
- Dipl.-Dolm. Andrea Kreiner-Wegener, Fakultät Angewandte Natur- und Geisteswissenschaften
Vertreter der sonstigen Mitarbeiter/innen
- Maria Grünewald, Hochschulservice Kommunikation
Vertreter der Studierenden
- Luise Haberland, Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften
- Sophia Erhart, Fakultät Angewandte Sozialwissenschaften
Mitglied kraft Amtes
Frauenbeauftragte der Hochschule:
- Prof. Dr. Christina Völkl-Wolf, Fakultät Informatik und Wirtschaftsinformatik
Vorsitzender
Prof. Dr. Winfried Wilke
Stellvertretende Vorsitzende
Prof. Dr. Daniela Wenzel
Aufgaben des Senats
(Art. 25 (3) Bayerisches Hochschulgesetz)
Der Senat
- beschließt die von der Hochschule zu erlassenden Rechtsvorschriften, soweit nichts anderes bestimmt ist,
- beschließt in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Forschung und die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses und für die Erfüllung des Gleichstellungsauftrags,
- bestimmt Forschungsschwerpunkte und beschließt Anträge auf Einrichtung von
Sonderforschungsbereichen und Graduiertenkollegs sowie entsprechenden
Einrichtungen, - beschließt Vorschläge für die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
- nimmt zu den von Berufungsausschüssen beschlossenen Vorschlägen für die Berufung von Professoren und Professorinnen Stellung,
- beschließt auf der Grundlage des Beschlusses des Fakultätsrats Vorschläge für die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen,
- beschließt über die Erteilung der Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin, eines Ehrenbürgers oder einer Ehrenbürgerin oder eines Ehrenmitglieds der Hochschule,
- nimmt die Aufgaben des Fakultätsrats wahr, wenn die Hochschule nicht in Fakultäten gegliedert ist,
- beschließt über die Bestätigung der Vorschläge für die Bestellung der nicht hochschulangehörigen Mitglieder des Hochschulrats,
- wirkt in sonstigen Angelegenheiten mit, soweit dies durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes vorgesehen ist.