Richtlinien wissenschaftlicher Praxis

Der Senat der Technischen Hochschule Würzburg-Schweinfurt hat die folgenden Richtlinien verabschiedet:

Allgemeines

Zur Wahrnehmung ihrer Verantwortung in der Forschung und der damit unmittelbar verknüpften Aufgaben in Lehre und Nachwuchsförderung muss die Hochschule im gesetzlichen Rahmen Vorkehrungen treffen, mit Fällen wissenschaftlichen Fehlverhaltens umzugehen, damit sie die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen kann und Steuermittel oder private Zuwendungen nicht zweckentfremdet werden.

Wissenschaftliches Fehlverhalten

Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn bei wissenschaftlichem Arbeiten bewusst oder grob fahrlässig Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie deren Forschungstätigkeit sabotiert wird. 
Als Fehlverhalten kommt insbesondere in Betracht: 

a) Falschangaben

  • das Erfinden und das Verfälschen von Daten
  • unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag 

b) Verletzung geistigen Eigentums - in Bezug auf ein von einem anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze:

  • die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat), die Ausbeutung von Forschungsansätzen und Ideen, insbesondere als Gutachter,(Ideendiebstahl)
  • die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,
  • die Verfälschung des Inhalts,
  • die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, die Lehre oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht ist;
  • die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorenschaft eines anderen ohne dessen Einverständnis

c) die Sabotage von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören oder

  • Manipulieren von Versuchsanordnungen, Geräten, Unterlagen, Hardware, Software oder sonstiger Sachen, die ein anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt).
  • Beseitigung von Originaldaten, insofern damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder disziplinbezogen anerkannte Grundsätze wissenschaftlicher Arbeit verstoßen wird.


Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus

  • aktiver Beteiligung und Mitwissen am Fehlverhalten anderer,
  • Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen,
  • grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.

Einzelregelungen

  1. Alle wissenschaftlich Tätigen sind zur Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis verpflichtet. Im Rahmen von Forschungsprojekten obliegt dies dem für das Projekt Verantwortlichen.
  2. Alle Verantwortlichen haben durch geeignete Organisation ihres Arbeitsbereiches sicherzustellen, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung eindeutig zugewiesen sind und gewährleistet ist, dass sie tatsächlich wahrgenommen werden.
  3. Diese Regeln sind auch Bestandteil der Ausbildung und Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses. Die für das Projekt Verantwortlichen stellen eine angemessene Betreuung mit regelmäßigen Besprechungen und Überprüfung des Arbeitsfortschrittes sicher.
  4. Leistungs- und Bewertungskriterien für Prüfungen, Verleihungen akademischer Grade, Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen sollen so festgelegt werden, dass Originalität und Qualität als Bewertungsmaßstab stets Vorrang vor Quantität haben.
  5. Der für ein Forschungsprojekt Verantwortliche hat sicherzustellen, dass Originaldaten als Grundlagen für Veröffentlichungen auf haltbaren und gesicherten Trägern 10 Jahre aufbewahrt werden. Weitergehende Aufbewahrungspflichten aufgrund gesetzlicher Bestimmungen sowie Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben hiervon unberührt.
  6. Autoren einer wissenschaftlichen Veröffentlichung tragen die Verantwortung für deren Inhalt gemeinsam. Die Ausnahmen sollten kenntlich gemacht werden. Alle, die wesentliche Beiträge zur Idee, Planung, Durchführung oder Analyse der Forschungsarbeit geleistet haben, sollten die Möglichkeit haben, Koautoren zu sein. Personen mit kleinen Beiträgen werden in der Danksagung erwähnt.
  7. Vom Leitungsgremium wird an jeder Abteilung eine Vertrauensperson als Ansprechpartner für Angehörige der Hochschule bestellt. Die Vertrauenspersonen vertreten sich gegenseitig. Die Vertrauensperson ist Ansprechpartner für ein vermutetes wissenschaftliches Fehlverhalten. Sie prüft die Plausibilität der Vorwürfe. Die Amtszeit der Vertrauensperson beträgt zwei Jahre; die Vertrauensperson bleibt auch nach Ablauf dieser Zeit im Amt, bis eine Neubestellung erfolgt ist. Bei begründetem Verdacht eines Fehlverhaltens meldet sie dieses an den Präsidenten. Die Vertrauensperson erstattet dem Präsidenten jährlich Bericht.
  8. Zur Untersuchung von Vorwürfen wissenschaftlichen Fehlverhaltens kann die Hochschulleitung eine Kommission bestellen, die aus drei Mitgliedern der Professorengruppe sowie der Vertrauensperson der betroffenen Abteilung mit beratender Stimme besteht.

Verfahren bei Verdacht auf wissenschaftliches Fehlverhalten

Erhält die Vertrauensperson Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten, so prüft sie den Sachverhalt nach pflichtgemäßem Ermessen. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass hinreichende Verdachtsmomente für ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliegen, verständigt sie den Präsidenten.

Die Kommission hat den Sachverhalt entsprechend ihrer Möglichkeiten aufzuklären und dem Präsidenten zu berichten. Das Verfahren bestimmt sie nach pflichtgemäßem Ermessen. Das rechtliche Gehör des Betroffenen ist zu wahren. Er kann - ebenso wie der Informierende bei Gegenäußerungen - verlangen, persönlich angehört zu werden. Das Akteneinsichtsrecht der Beteiligten richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen.

Hat die Kommission wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt und hierüber an den Präsidenten berichtet, entscheidet der Präsident über das weitere Vorgehen und die Konsequenzen.

Antragstellern von Forschungs- und Entwicklungsanträgen werden diese Richtlinien zur Unterschrift vorgelegt. Ebenso wird bei der Erteilung von Nebentätigkeitsgenehmigungen darauf hingewiesen.