Rechtliche Grundlagen

Definitionen

Erfindung

Erfindung bezeichnet sämtliche patentierbaren bzw. potentiell patentierbaren oder zum Gebrauchsmuster anmeldbaren Ideen, Entwicklungen sowie entsprechendes Know-how und die damit im Zusammenhang stehenden Technologien.

Damit eine Erfindung zum Patent angemeldet werden kann muss sie folgende Voraussetzungen erfüllen (§1 Abs.1 PatG):

  • Neuheit 
  • Erfinderische Tätigkeit
  • Gewerbliche Anwendbarkeit

Als Erfindungen werden nicht angesehen (§1 Abs.3 PatG):

  • Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden
  • ästhetische Formschöpfungen (DESIGNRECHT)
  • Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten
  • Computerprogramme (URHEBERRECHT)
  • Wiedergabe von Informationen

Erfinder

Erfinder bezeichnet eine Person, die alleine oder gemeinsam mit anderen Miterfindern eine Erfindung gemacht hat und die Kriterien für die Erfindereigenschaft gemäß dem Patentgesetz (PatG) und dem Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG) erfüllt.

Diensterfindung und freie Erfindung

Erfindungen von Arbeitnehmern im Sinne des ArbnErfG können gebundene (Diensterfindungen) oder freie Erfindungen sein:

Diensterfindung bezeichnet eine während der Dauer des Arbeits-/Dienstverhältnisses gemachte Erfindung, die entweder aus der dem Arbeitnehmer/Beamten in der Hochschule obliegenden Tätigkeit entstanden ist oder maßgeblich auf Erfahrung oder Arbeiten der Hochschule beruht.

Freie Erfindung bezeichnet eine Erfindung, die die o.g. Voraussetzungen (siehe Diensterfindung) nicht erfüllt. Alle Studierenden der THWS sind private bzw. freie Erfinder.

Computersoftware

Computersoftware bezeichnet alle Computerprogramme und deren Ausdrucksformen (Betriebssystem, Anwendungsprogramm, Hilfsprogramm, Makros, E-Mail-Software etc.) und umfasst auch das Entwurfsmaterial.

Computerprogramme werden urheberrechtlich geschützt, wenn sie Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind (siehe §2 UrhG).

Die THWS ist nach §69 b UrhG ausschließlich zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an den Computerprogrammen berechtigt, sofern nichts anderes vertraglich vereinbart wurde und das Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach den Anweisungen seines Arbeitgebers geschaffen wurde.

Nutzung und Schutz des Corporate Design der THWS

Die Nutzung des Namens und des Logos der THWS, um auf die Zugehörigkeit zur Hochschule hinzuweisen, ist Mitarbeitern und Studierenden nach Absprache mit der Abteilung Hochschulkommunikation erlaubt (kommunikation[at]thws.de). Allerdings muss die Nutzung unter Berücksichtigung des THWS-Manuals „Corporate Design“ erfolgen.

Die wichtigsten Links zu Gesetzen und Richtlinien

Link zum Patentgesetz (PatG)
Link zum Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbnErfG)
Link zum Urheberrechtsgesetz (UrhG)
Link zum Designgesetz (DesignG)