Studierende der FHWS auf einer Wiese, c Jonas Kron

Studierende der FHWS an Bohrmaschine, c Stefan Bausewein

Studierende der FHWS, c Jonas Kron

Angehörigenpflege

Die Pflegebedürftigkeit einer/eines Angehörigen stellt besondere Herausforderungen an die Vereinbarkeit von Beruf und Alltagsorganisation. Wenn ein Familienmitglied (plötzlich) nicht mehr für sich selbst sorgen kann, gibt es tausend Fragen – und ebenso viele Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner.

Persönliche Beratung- und Austauschangebote vor Ort

Würzburg

 

Schweinfurt

Rechte als pflegende Angehörige

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

  • Bis zu zehn freie Arbeitstage bei akut auftretender Pflegesituation von Angehörigen, um eine pflegerische Versorgung sicherzustellen oder zu organisieren
  • Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Arbeitstage je pflegebedürftige Person, bei der Pflegekasse der zu pflegenden Angehörigen beantragbar
  • Bis zu sechs Monate Freistellung für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung
  • Bis zu 24 Monate teilweise Freistellung für die Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung (Reduzierung der Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden), wenn die sechs Monate Freistellung nicht ausreichen
  • Bis zu drei Monate Freistellung für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase

Regelungen und Fristen entnehmen Sie bitte dem Flyer zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend.

Beamtinnen und Beamte

  • Voraussetzungslose Antragsteilzeit gem. Art. 88 BayBG: auf Antrag Reduktion der Arbeitszeit bis auf die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit
  • Familienpolitische Teilzeit gem. Art. 89 BayBG: auf Antrag Teilzeitarbeit (mindestens 8 Wochenstunden) bei Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
  • Familienpolitische Beurlaubung gem. Art. 89 BayBG: auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bei Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen
  • Dienstbefreiung gem. § 10 der UrlMV.:
    - auf Antrag ein Arbeitstag bei schwerer Erkrankung eines Angehörigen, der im selben Haushalt lebt.
    - bis zu neun freie Arbeitstage, um für einen pflegebedürftigen Angehörigen in einer akut aufgetretenen Pflegesituation im Sinne der §§ 2 und 7 des Pflegezeitgesetzes eine bedarfsgerechte Pflege organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherstellen zu können. Für einen weiteren Tag besteht ein Anspruch auf Freistellung nach § 13 UrlMV

Für Anträge und Fragen wenden Sie sich bitte an die jeweilige Zuständigkeit im Hochschulservice Personal.

Leitfäden

Die THWS hat Leitfäden zu verschiedenen Themen die Pflege von angehörigen betreffend für Sie ausgearbeitet. Diese sind im Intranet für Beschäftigte abrufbar.

Angebote und Unterstützung für Studierende

Wo es organisatorisch und didaktisch möglich ist, gibt es folgende Angebote:

  • Bevorzugte Kurswahl mit Nachweis über die Pflegetätigkeit (bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person erhältlich)
  • Digitale Angebote im Bereich der Lehre (E-Learning, Hybrid-Lehre)
  • Fristverlängerungen aufgrund Pflegetätigkeit möglich (Antrag auf Fristverlängerung an die jeweilige Prüfungskommission)
  • Urlaubssemester