Studierende der FHWS, c Jonas Kron

Hochschulrat

Zusammensetzung

(Art. 26 (1) Bayerisches Hochschulgesetz)

Dem Hochschulrat gehören an:

  • die gewählten Mitglieder des Senats
  • zehn Persönlichkeiten aus Wissenschaft und Kultur und insbesondere aus Wirtschaft und beruflicher Praxis.

Diese zehn Persönlichkeiten sind:

  • Reza Etemadian
    CEO & Gründer, Simplifier AG, Würzburg
  • Prof. Dr. Dr. h.c. Elmar Heinemann
    Ehem. Rektor der Hochschule Schmalkalden
  • Frank Klingenberg
    Obere Führungskraft in der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit, Nürnberg
  • Thomas Lurz
    HR Director bei s.Oliver Bernd Freier GmbH & Co. KG, Rottendorf
  • Dr.-Ing. Stefan Möhringer
    Geschäftsführender Gesellschafter Möhringer Anlagenbau GmbH, Wiesentheid
  • Theresia Nicola-Mann
    Leitung HR Schaeffler Technologies AG & Co. KG, Schweinfurt
  • Monika Spindler-Krenn
    Prokuristin Spindler GmbH & Co. KG, Würzburg
  • Thomas Stelzer
    Leiter Agentur für Arbeit, Schweinfurt
  • Christian Trips
    Geschäftsführender Gesellschafter Trips GmbH, Grafenrheinfeld
  • Dr. Heike Wenzel
    Geschäftsführerin WENZEL Group GmbH & Co. KG, Wiesthal

 

Vorsitzende/Vorsitzender: Prof. Dr. Elmar Heinemann   
Stellv. Vorsitzender: Prof. Dr. Winfried Wilke

Aufgaben des Hochschulrats

(Art. 26 (3) Bayerisches Hochschulgesetz)

Der Hochschulrat

  1. beschließt die Grundordnung und deren Änderung durch Satzung, sowie über Anträge nach Art. 106 Abs. 2,
  2. wählt den Präsidenten oder die Präsidentin und entscheidet über deren Abwahl,
  3. wählt die weiteren Mitglieder der Hochschulleitung mit Ausnahme des Kanzlers oder der Kanzlerin und entscheidet über deren Abwahl,
  4. beschließt nach Benennung geeigneter Personen durch die Hochschulleitung Vorschläge für die Bestellung des Kanzlers oder der Kanzlerin,
  5. beschließt über den von der Erweiterten Hochschulleitung aufgestellten Entwicklungsplan der Hochschule,
  6. beschließt auf Antrag der Erweiterten Hochschulleitung über Vorschläge zur Gliederung der Hochschule in Fakultäten,
  7. beschließt über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,
  8. nimmt zur Errichtung, Änderung oder Aufhebung von wissenschaftlichen und künstlerischen Einrichtungen sowie von Betriebseinheiten durch die Hochschulleitung Stellung,
  9. nimmt zu den Voranschlägen zum Staatshaushalt oder zum Entwurf des Wirtschaftsplans Stellung, 
  10. nimmt den Rechenschaftsbericht des Präsidenten oder der Präsidentin entgegen und kann über ihn beraten,
  11. stellt den Körperschaftshaushalt fest,
  12. nimmt die sonstigen ihm durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben wahr.

Der Hochschulrat wird vor dem Abschluss von Zielvereinbarungen mit dem Staat gehört und stellt für die Hochschule das Erreichen der in diesen Zielvereinbarungen festgelegten Ziele fest.