Finanzielle Förderung

Es gibt zahlreiche Mittel zur finanziellen Unterstützung für junge Eltern. Hier finden Sie eine Übersicht über die wichtigsten Möglichkeiten und erfahren, wo und wie Sie finanzielle Mittel beantragen können.

Aufzählung verschiedener Fördermittel


Elterngeld

Beim Elterngeld wird ein Teil des wegfallenden Einkommens ersetzt. Wie viel Elterngeld man bekommt, ist abhängig vom eigenen Einkommen. Es kann bis zu 67 % des Einkommens beantragt werden. Wer zuvor keine Beschäftigung ausgeübt hat, bekommt dennoch mindestens 300 Euro im Monat. Die Dauer der Zahlungen beträgt zunächst zwölf Monate. Es ist jedoch möglich, zwei weitere Monate finanzielle Unterstützung zu erhalten, wenn man die Zeit der Arbeitspause unter den Partnern aufteilt. Zudem kann das Auszahlunsdauer verlängert werden, wenn nur die Hälfte des Geldes pro Monat ausgezahlt wird.


Kindergeld

In Deutschland können Sie Kindergeld beziehen, sobald das Kind geboren ist. Sie sollten nach der Geburt zeitnah bei der Arbeitsagentur oder beim öffentlichen Dienst einen Antrag stellen, da Kindergeld nicht länger als sechs Monate rückwirkend gezahlt wird. Hierfür wird die Geburtsurkunde des Kindes benötigt. 
Das Kindergeld wird in der Regel als Steuerentlastung gerechnet. Wer also arbeitet und Steuern zahlt, kann möglicherweise die Unterstützung auch in Steuerfreibeträgen erhalten.


Kinderzuschlag

Diesen Zuschlag können diejenigen beantragen, die sich den Unterhalt für ein Kind nicht leisten können. Er wird auf das Kindergeld angerechnet und kann bis zu 140 Euro im Monat betragen. Auszahlung erfolgt zusammen mit dem Kindergeld. Zuständig ist die Familienkasse der Arbeitsagentur. Voraussetzung für den Bezug des Kinderzuschlags ist, dass die Eltern ein bestimmtes Mindesteinkommen erzielen. Paare müssen mindestens 900 Euro im Monat zur Verfügung haben, Alleinerziehende 600 Euro. Wohngeld und Kindergeld zählen nicht zum Einkommen, wohl aber BAföG und Unterhaltszahlungen der Eltern des Studierenden. Zugleich dürfen bestimmte Höchstgrenzen beim Einkommen nicht überschritten werden.


BAföG allgemein und Kinderbetreuungszuschlag beim BAföG

Wenn das Studium aufgrund der Schwangerschaft bzw. Geburt länger als drei Monate unterbrochen wird, besteht in der Regel kein Anspruch mehr auf BAföG. Sobald absehbar ist, dass die drei Monate überschritten werden, sind Sie verpflichtet, das BAföG-Amt rechtzeitig über die Unterbrechung zu informieren. Wird das Studium wieder aufgenommen, kann das BAföG um einen Kinderbetreuungszuschlag erhöht werden. Dieser beträgt 113 Euro pro Monat für das erste Kind und je 85 Euro für weitere Kinder. Ab dem Wintersemester 2016/17 erhöht sich der Zuschlag auf 130 Euro je Kind.
Wer wegen seines Kindes die Regelstudienzeit überschreitet, kann in besonderen Fällen das BAföG verlängern, welches andernfalls nach Ablauf der Förderungshöchstdauer nicht mehr gezahlt wird. 
In der Regel werden folgende Verlängerungen gewährt:

  • Verlängerung des Förderungsanspruchs aufgrund der Schwangerschaft um ein Semester
  • Verlängerung um ein Semester pro Lebensjahr bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres des Kindes
  • Verlängerung um ein Semester für das 6. und 7. Lebensjahr zusammen, sowie für das 8. bis 10. Lebensjahr des Kindes

Ein weiterer Verlängerungsgrund kann beispielsweise die Erkrankung eines Kindes sein.


Unterhaltsvorschuss

Diese Zahlungen kommen für alleinerziehende Elternteile in Frage, bei denen der andere Elternteil keinen oder nur unregelmäßig Unterhalt zahlt. Der Antrag wird beim Jugendamt gestellt.


Mehrbedarf

Es besteht auch Anspruch auf schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf, auf einmalige Leistungen wegen Schwangerschaft (z. B. Schwangerschaftsbekleidung) und die Erstausstattung fürs Kind. Hinzu kommt der Mehrbedarf für Alleinerziehende.


Kinderbetreuungskosten

Paare, bei denen ein Partner studiert und ein Partner erwerbstätig ist oder bei denen beide studieren, können je Kalenderjahr zwei Drittel der Kosten, die für die Betreuung jedes Kindes bis zu 14 Jahren entstanden sind, als Sonderausgaben absetzen. Der Höchstbetrag liegt für jedes Kind bei 4.000 Euro pro Kalenderjahr. Das Gleiche gilt für Studierende, die ihr Kind allein erziehen. Sind beide Eltern oder ist ein alleinerziehender Elternteil erwerbstätig, können Kosten in gleicher Höhe als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesetzt werden.


Zusätzliche Leistung für die Schule (Schulbedarfspaket)

Zu Beginn jedes Schuljahres erhalten Kinder aus einkommensschwachen Familien vom Staat einen zusätzlichen Betrag von 100 Euro pro Kind und Schuljahr. Das Geld soll dazu dienen, die Kinder mit dem nötigen Bedarf für die Schule auszustatten.


Landeserziehungsgeld

In Bayern gibt es, abhängig vom Familieneinkommen, ein Landeserziehungsgeld. Das Landeserziehungsgeld folgt unmittelbar auf das Elterngeld. Als Anschlussleistung beginnt der Anspruch zwingend nach dem Lebensmonat, für den letztmals Elterngeld für beide Elternteile gezahlt wurde.

Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird von der Krankenkasse gezahlt und richtet sich an diejenigen, die zuvor selbst versichert waren. Für Studierende, die bei ihren Eltern mitversichert sind, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Um Unterstützung zu bekommen, muss ein Antrag bei der Krankenkasse gestellt werden. Finanzielle Fördermittel erhält man dann ab sechs Wochen vor und bis acht Wochen nach der Geburt des Kindes.


Leistungen bei Erkrankung des Kindes

Studierende, die neben ihrem Studium noch einer Erwerbstätigkeit nachgehen (versicherungspflichtig), haben bei Erkrankung des Kindes Anspruch auf Freistellung von der Arbeit und Bezug von Krankengeld. Kinderpflege-Krankengeld kann pro Kalenderjahr für jedes Kind längstens für zehn Arbeitstage,

  • bei mehreren Kindern maximal für 25 Arbeitstage
  • bei Alleinerziehenden längstens für 20 Arbeitstage
  • bei mehreren Kindern für nicht mehr als 50 Arbeitstage

gezahlt werden.


Leistungen bei Erkrankung der Studentin

Eine studierende Mutter, die ihren eigenen Haushalt führt, hat bei einer Erkrankung, bei der sie den Haushalt nicht weiterführen kann, Anspruch auf Übernahme der Kosten einer Haushaltshilfe. Dies ist gesetzlich geregelt.


Mütter- und Mutter-Kind-Kuren

Für Mütter mit gesundheitlichen, wie seelischen Problemen oder sonstigen besonderen Belastungen, kann der zuständige Arzt neben einer Einzelkur (eine "Mütterkur") auch eine Mutter-Kind-Kur verschreiben. Diese Müttergenesungskuren dauern in der Regel drei Wochen. Für die Bewilligung der Kur ist die Krankenkasse zuständig.