Studierende der FHWS an Bohrmaschine, c Stefan Bausewein

FAQs

Die FAQs werden regelmäßig ergänzt. Ggf. finden Sie als Studieninteressierte(r) auch Antworten auf der FAQ-Seite unserer allgemeinen Studienberatung bzw. in der Anwendung unseres CampusPortals auf der FAQ-Seiten des THWS CampusPortals.

Falls Ihre konkrete Frage nicht beantwortet wird, wenden Sie sich bitte über unser Kontaktformular an uns.

Allgemeine Prüfungsfristen für ein Studium an der THWS

Bachelorstudiengänge

Studierende mit Studienbeginn vor WS 2023/24

allgemeine Prüfungsfristen
  • Grundlagen- und Orientierungsprüfungen müssen bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erstmals abgelegt werden.
  • Jede Prüfungsleistung der ersten beiden Studiensemester muss bis zum Ende des dritten Fachsemesters erstmals abgelegt werden (Ausnahme: Bachelor Fachübersetzen).
  • Jede Prüfungsleistung des dritten und vierten Studiensemesters muss bis zum Ende des sechsten Fachsemesters erstmals abgelegt werden.
  • Alle weiteren Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende der Regelstudienzeit plus zwei Semester erstmals abgelegt werden.
Konsequenzen
  • Die Verletzung dieser Prüfungsfristen führt zur ersten "Fristfünf" mit der Notwendigkeit einer Wiederholung entsprechend §36 APO

Studierende mit Studienbeginn ab WS 2023/24

allgemeine Prüfungsfristen
  • Grundlagen- und Orientierungsprüfungen müssen bis zum Ende des zweiten Fachsemesters erstmals abgelegt werden.
  • Alle weiteren Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende der Regelstudienzeit plus zwei Semester erstmals abgelegt werden.
Konsequenzen
  • Die Verletzung dieser Prüfungsfristen führt zur ersten "Fristfünf" mit der Notwendigkeit einer Wiederholung entsprechend §36 APO

Daneben gilt zu beachten:

allgemeine Prüfungsfristen
  • Bis zum Ende des 4. Fachsemesters müssen mind. 40 ECTS aus Prüfungsleistungen der ersten vier Studiensemester (gem. Anlage SPO) erworben sein.
Konsequenzen
  • Das Nichterreichen der ECTS-Grenze führt zur sofortigen Exmatrikulation zum Ende des jeweiligen Fachsemesters.

Konsekutive Masterstudiengänge

Studierende mit Studienbeginn vor WS 2023/24

allgemeine Prüfungsfristen
  • Studiengangspezifische Erstablegefristen unter §8 der jeweiligen SPO (z.B. "Jede Prüfungsleistung des ersten Studiensemesters muss innerhalb der ersten beiden Fachsemester erstmals abgelegt werden.")
  • Alle weitere Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende der Regelstudienzeit plus zwei Semester erstmals abgelegt werden.
Konsequenzen
  • Die Verletzung dieser Prüfungsfristen führt zur ersten "Fristfünf" mit der Notwendigkeit einer Wiederholung entsprechend §36 APO

Studierende mit Studienbeginn ab WS 2023/24

allgemeine Prüfungsfristen
  • Alle Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende der Regelstudienzeit plus zwei Semester erstmals abgelegt werden.
Konsequenzen
  • Die Verletzung dieser Prüfungsfristen führt zur ersten "Fristfünf" mit der Notwendigkeit einer Wiederholung entsprechend §36 APO

Daneben gilt zu beachten:

allgemeine Prüfungsfristen
  • Bis zum Ende des 2. Fachsemesters müssen mind. 21 ECTS aus Prüfungleistungen der ersten beiden Studiensemester (gem. Anlage SPO) erworben sein.
Konsequenzen
  • Das Nichterreichen der ECTS-Grenze führt zur sofortigen Exmatrikulation zum Ende des jeweiligen Fachsemesters.

Gebührenpflichtige Masterstudiengänge in der Weiterbildung

Studierende mit Studienbeginn vor WS 2023/24

allgemeine Prüfungsfristen
  • Studiengangspezifische Erstablegefristen unter §8 der jeweiligen SPO (z.B. "Jede Prüfungsleistung des ersten Studiensemesters muss innerhalb der ersten beiden Fachsemester erstmals abgelegt werden.")
  • Alle weiteren Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende der Regelstudienzeit plus zwei Semester erstmals abgelegt werden.
Konsequenzen
  • Die Verletzung dieser Prüfungsfristen führt zur ersten "Fristfünf" mit der Notwendigkeit einer Wiederholung entsprechend §36 APO

Studierende mit Studienbeginn ab WS 2023/24

allgemeine Prüfungsfristen
  • Alle Prüfungsleistungen müssen bis zum Ende der Regelstudienzeit plus zwei Semester erstmals abgelegt werden.
Konsequenzen
  • Die Verletzung dieser Prüfungsfristen führt zur ersten "Fristfünf" mit der Notwendigkeit einer Wiederholung entsprechend §36 APO

Schlussbemerkungen

Bei obiger Darstellung handelt es sich um eine vereinfachte Darstellung der Prüfungsfristen an unserer Hochschule. Die konkret für Ihren Studiengang geltenden Prüfungsfristen sind in §8 (bei Masterstudiengängen) bzw. in §9 ( bei Bachelorstudiengängen) Ihrer Studien- und Prüfungsordnung (SPO) im Abschnitt "Regeltermine und Fristen" nachzulesen.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie gerne unseren Hochschulservice Studium über das Kontaktformular.

Bewerbung & Einschreibung:

2. Ich bin im Prüfungszeitraum krank, was soll ich tun?

Sollten Sie eine Frist zur Ablegung einer Prüfung haben, benötigt der Hochschulservice Studium unverzüglich (innerhalb von 1-2 Tagen) den ausgefüllten „Antrag auf Fristverlängerung / Prüfungsabmeldung“ und ein ärztliches Attest. Bitte achten Sie auf die speziellen Angaben des Attests (Informationen dazu im Antrag)

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Prüfungen, Studienverlauf und Lehrbetrieb:

2. Ich bin im Prüfungszeitraum krank, was soll ich tun?

Sollten Sie eine Frist zur Ablegung einer Prüfung haben, benötigt der Hochschulservice Studium unverzüglich (innerhalb von 1-2 Tagen) den ausgefüllten „Antrag auf Fristverlängerung / Prüfungsabmeldung“ und ein ärztliches Attest. Bitte achten Sie auf die speziellen Angaben des Attests (Informationen dazu im Antrag)

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Abschluss, Exmatrikulation und Gebühren:

2. Ich bin im Prüfungszeitraum krank, was soll ich tun?

Sollten Sie eine Frist zur Ablegung einer Prüfung haben, benötigt der Hochschulservice Studium unverzüglich (innerhalb von 1-2 Tagen) den ausgefüllten „Antrag auf Fristverlängerung / Prüfungsabmeldung“ und ein ärztliches Attest. Bitte achten Sie auf die speziellen Angaben des Attests (Informationen dazu im Antrag)

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