Studierende der FHWS auf einer Wiese, c Jonas Kron

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

Allgemeines

Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, sich Studien- und Prüfungsleistungen  bzw. berufspraktische Tätigkeiten auf Module des aktuellen Studiengangs anrechnen zu lassen.

Eine Anrechnung erfolgt niemals von Amts wegen sondern immer auf Antrag des Bewerbers / der Bewerberin bzw. des/der Studierenden.

Die Entscheidung darüber, welche Leistungen oder Kompetenzen mit wie vielen ECTS-Punkten und welcher Note anrechenbar sind, trifft die Prüfungskommission des jeweiligen Studiengangs.

Im Rahmen des Anrechnungsverfahrens unterscheidet man grundsätzlich zwischen

  • der Anrechnung hochschulischer Kompetenzen.

      Hierbei handelt es sich um Kompetenzen, die entweder

    • während des aktuellen Studiums (z.B. während eines Auslandssemesters) oder

    • vor dem aktuellen Studium (z.b. nach Hochschul- oder Studiengangwechsel) an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in der Bundesrepublik Deutschland oder an ausländischen Hochschulen

      erworben wurden.

  • der Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen

    Hierbei handelt es sich um Kompetenzen, die beispielsweise im Rahmen einer berufspraktischen Tätigkeit bzw. Weiterbildung erworben wurden.
    Besonderheit: Eine Anrechnung ist maximal bis zur Hälfte der im jeweiligen Studiengang zu erwerbenden ECTS-Punkte möglich.

Weitere Informationen finden Sie auch auf der Seite AN! - Anerkennung und Anrechnung im Studium.

Anrechnungsverfahren

Die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen erfolgt ausschließlich auf Antrag des Bewerbers / der Bewerberin bzw. des/der Studierenden.

Wurden die Kompetenzen im Hochschulbereich erworben, ist der Antrag auf Anrechnung hochschulischer Kompetenzen auszufüllen, im Falle des Kompetenzerwerbs außerhab der Hochschulausbildung ist der Antrag auf Anrechnung außerhochschulisch erworbener Kompetenzen auszufüllen. Beide Antragsformulare sind im Formularcenter des Hochschulservice Studium zu finden. Aus dem jeweiligen Antragsformular ist auch zu entnehmen, welche Nachweise diesem im Einzelfall zwingend beizufügen sind.

Der Antrag ist im Falle der Bewerbung für ein höheres Semester grundsätzlich im Rahmen des Bewerbungsverfahrens im Online-Bewerbungsportal APPLY hochzuladen. Für Studienanfänger und in allen anderen Fällen ergibt sich die Frist für die Antragstellung aus der Allgemeinen Prüfungsordnung (§43 Abs. 7 APO) unserer Hochschule.

Der Antrag wird nach formeller Durchsicht an die jeweilige Prüfungskommission bzw. dem zuständigen Fachvertreter weitergeleitet. Dort wird über den Anrechnungsantrag entschieden.

Folgen der Anrechnung

Im Falle einer positiven Anrechnungsentscheidung werden die betreffenden Module mit der laut Studien- und Prüfungsordnung des Studiengangs festgelegten ECTS-Punkten angerechnet. Dies kann - analog den Ausführungen unter dem Abschnitt Bewerbung für ein höheres Semester zu einer Anrechnung von Studienzeiten bzw. -semestern führen. Dadurch sind Änderungen im Regelstudienverlauf möglich und prüfungsrechtliche Auswirkungen auf auf die Regelfristen in Ihrem Studiengang nicht auszuschließen. Insbesondere in letztgenanntem Fall erhalten Sie ein offizielles Schreiben durch den Hochschulservice Studium. Anderenfalls ersehen Sie den Umfang der Anrechnung aus der Notenauskunft im THWS CampusPortal.

Im Falle einer negativen Anrechnungsentscheidung wird dem Bewerber bzw. der Bewerberin die Zulassung für ein höheres Semester versagt, in allen anderen Fällen erhält der/die Studierende entsprechend den Bestimmungen der Allgemeinen Prüfungsordnung (§43 Abs. 7 APO) durch den Hochschulservice Studium einen Bescheid mit einer entsprechenden Begründung.